1. Februar 2019

Führungen mit Fahrrad – BVGD-Haftpflichtversicherung im Fokus


Sind Führungen mit Fahrrad, E-Bike oder Pedelec über die Gruppenhaftpflichtversicherung des Bundesverbands der Gästeführer abgedeckt? Dazu gibt BVGD-Vorstandsmitglied Christian Frick wichtige Hinweise:

Die Versicherung deckt Führungen mit Fahrrädern ab, soweit bei diesen Touren der Charakter einer Besichtigung und nicht der sportliche Charakter überwiegt. Bei „Querfeldeintouren“ wird dagegen eine sportliche Veranlassung unterstellt. Immer mehr Fahrradführungen werden nicht mehr ausschließlich mit dem klassischen Fahrrad unternommen, sondern mit E-Bikes oder Pedelecs. Auch Letztere sind von der BVGD-Haftpflichtversicherung ausdrücklich abgedeckt.

Dabei gibt es aber eine klare Einschränkung: Versicherungspflichtige Elektrofahrzeuge sind vom BVGD-Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sobald ein E-Bike oder Pedelec – je nach Bauart – ein amtliches Kennzeichen („Moped-Schild“) tragen muss, ist der entsprechende Kfz-Versicherer für den Haftpflicht-Versicherungsschutz zuständig. (s. Verbandsmagazin CICERONE 2-2014, S. 26)

Achtung: Die BVGD-Haftpflichtversicherung gilt ausschließlich für Gästeführungen! Wenn die Gruppe nicht mit eigenen Rädern anreist, sondern der Veranstalter – beispielsweise im Rahmen eines Komplettpaketes – auch die Fahrräder anbietet, handelt es sich nicht mehr um eine Gästeführung, sondern um eine Reiseleitung. Denn hier werden zwei Hauptleistungen erbracht: Die Gestellung der Fahrzeuge und die Führung. Hierfür wird eine gesonderte Versicherung benötigt.

Wenn man als Gästeführer selbst sein Rad gemietet hat, dann ist zu beachten, dass Haftpflichtversicherungen regelmäßig nicht für geliehene bzw. gemietete Sachen gelten. Letztere werden dann wie eigenes und nicht wie fremdes Eigentum behandelt. Deshalb ist beim Anmieten des Rades darauf zu achten, was der Mietvertrag zu eventuellen Schäden bzw. einer eventuellen Versicherung aussagt.