Von spießigen Gästeführern


Wenn sich die Sonne langsam senkt, dann haben sie ihren großen Auftritt: die Nachtwächter. In der einen Hand die brennende Laterne, um Licht ins Dunkel zu bringen. Um den Hals hängt am Band das Rufhorn. In der rechten Hand die Hellebarde haltend, auf Gäste hoffend, nicht ahnend, als „Hüter des Rechts“ aus alten Tagen mit den modernen Rechtshütern in Konflikt zu geraten.
Für den Gästeführer mag die Hellebarde ein Requisit sein – für den Ordnungshüter liegt da der Begriff „Waffe“ näher. Aber ist die Hellebarde wirklich eine Waffe? Und wenn ja: was bedeutet das dann?
Um diese Fragen zu klären muss ganz deutlich zwischen geschärften Hellebarden und stumpfen Hellebarden unterschieden werden.
Im geschärften Zustand wird eine Hellebarde als Hieb- und Stoßwaffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Waffengesetztes -WaffG- gewertet, da sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Der Erwerb und das Führen von Hieb- und Stichwaffen ist nach § 2 WaffG zwar grundsätzlich von einer Erlaubnis im Sinne des WaffG abhängig.
Da die Hellebarde jedoch nicht unter die verbotenen Waffen im Sinne von § 40 f. WaffG fällt, da sie dort nicht aufgeführt ist, bzw. zu den erlaubnispflichtigen Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG gehört, können nach § 2 Abs. 2 WaffG Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne besondere Erlaubnis mit einer Hellebarde umgehen.
Im stumpfen Zustand ist die Hellebarde eher ein Requisit und hat nicht die Zweckbestimmung, Menschen zu verletzen. Sie ist damit keine Waffe im technischen Sinne (Nr. 1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz -WaffVwV-). Somit bedarf es keiner besonderen Erlaubnis, um mit dieser Requisite, die ja keine Waffe im Sinne des WaffG ist, umzugehen.
Beim Mitführen von Hellebarden bei Gästeführungen ist dennoch Vorsicht geboten – nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch in rechtlicher.

Nach § 42 Abs. 1 WaffG dürfen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG geführt werden. Gleichwohl sind nach § 42 Abs. 4 WaffG Ausnahmen beim Führen von Hieb- und Stoßwaffen möglich z.B. bei dem Mitwirken an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen. Die Ausnahmegenehmigung erteilt das zuständige Ordnungsamt.
Auch wenn eine solche Ausnahmegenehmigung nur bei Waffen – also bei scharfen Hellebarden – notwendig ist, empfiehlt es sich, in allen Fällen eine Genehmigung des Ordnungsamtes einzuholen, damit bei Beginn der Nachtwächterführung am Ende des Tages nur die Schatten länger werden und nicht auch die Gesichter.
Sollte mal etwas passieren – ein Wirtshausschild wird unversehens mit der Hellebarde, deren Länge man unterschätzt hat, geschrammt oder ein Blumentopf wird von einer Fensterbank geholt – so ist auch dies kein Weltuntergang: die Haftpflichtversicherung des BVGD e.V. umfasst regelmäßig auch Haftpflichtschäden, die durch den Umgang mit Hellebarden entstanden sind.

Christian Frick
BVGD - Finanzen und Versicherungen






© 2009 BVGD, alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung und Publizierung der Inhalte dieser Seiten nur mit schriftlicher Genehmigung des BVGD.