Quo vadis BVGD? – Das Interview
Der Gästeführer als Unternehmer
Längst unterliegen auch Kleinunternehmer der genauen Kontrolle der Finanzämter. Das Regelwerk für die korrekte Gewinnermittlung, die Erstellung der Steuererklärung, die Entwicklung passender Allgemeiner Geschäftsbedingungen – sprich das professionelle Auftreten als Unternehmer – sind nach wie vor für viele Gästeführer eine ernste Bürde. Der BVGD versucht seit vielen Jahren durch regelmäßige Schulungen und Berichterstattung Hilfestellung zu leisten. Schatzmeister und Finanzexperte Christian Frick berichtet im CICERONE stets über aktuelle Entwicklungen. Für diese Ausgabe besonders umfassend auf den folgenden Seiten. Im Interview mit CICERONE erläutert er Hintergründe. Das Gespräch fand am Rande einer Vorstandssitzung in Wiesbaden im November 2011 statt.
CICERONE: CICERONE: Herr Frick, Ihr Heimatort Gelnhausen gilt seit Jahren als geographischer Mittelpunkt Europas. Krisenstimmung?
Christian Frick: Nein, also in der Mitte Europas definitiv keine Krisenstimmung, ganz im Gegenteil. Immer besonnen reagieren.
CICERONE: Ihre Kostümführungen in Gelnhausen sind ja „Kult“. Liest da jemand Ihrer Gäste vorab Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)?
Christian Frick: Ich hoffe, dass der Gast meine AGB liest, die mühsam erdacht wurden, denn es werden darin ja die wesentlichen Teile des Vertrags zwischen dem Gästeführer und seinem Kunden geregelt.
CICERONE: Nach welchen Vorlagen haben Sie Ihre AGB zusammengestellt? Wie allgemein und wie persönlich müssen AGB denn sein?
Christian Frick: Vorlagen waren zunächst die Erfahrungen, die man auf den Führungen macht bezüglich Stornierung oder Ausfall einer Tour. Allgemein müssen die AGB schon sein, das steckt im Namen ja drin. Denn durch die AGB soll ja eine Vielzahl möglicher Fälle abgedeckt werden. Dabei müssen sie aber auch so persönlich sein, dass sie immer noch verständlich sind und man nicht unbedingt einen Juristen braucht, der einem die AGB übersetzt.
CICERONE: Geht es nicht auch ohne AGB?
Christian Frick: Jeder Vertrag hat ja bestimmt Inhalte, und diese Inhalte müssen mit dem Kunden abgeklärt werden. Da ist es schlicht empfehlenswert, wenn man die immer gleichen Rahmenbedingungen, also beispielsweise Stornofristen, Einlassbedingungen in Gebäude, Gruppengröße, Wartezeiten, nicht jedes Mal neu aushandeln muss. Sie sind schlicht ein für allemal festgelegt und unter diesen Bedingungen bietet man seine Führung an. Durch die AGB wird das Leben einfacher.
CICERONE: Die meisten Aufträge erhalten Gästeführer jedoch aufgrund einer Vermittlung durch die örtliche Tourismuseinrichtung. Welche AGB gelten denn dann?
Christian Frick: Wenn es eine wirkliche, echte und vollständige Vermittlung ist, dann können nur die AGB des Gästeführers gelten. Denn die Tourismuseinrichtung vermittelt ja den Gästeführer mit dessen AGB. Wenn die Tourismuseinrichtung eigene AGB hat, dann sind es die AGB, die die Vermittlung als solche betreffen, nicht aber die Führung.
CICERONE: Seit einigen Jahren erleben wir eine Diskussion über die Gefahr der Scheinselbständigkeit. Lassen sich denn die Vermittlung durch Tourismuseinrichtungen und die selbständige Tätigkeit als Unternehmer in der Praxis überhaupt verbinden?
Christian Frick: In der Praxis lässt sich nur die Vermittlung mit der Selbständigkeit verbinden. Denn in dem Moment, in dem der Gästeführer korrekt vermittelt wird, ist er ja selbständiger Unternehmer und tritt selbständig am Markt auf. In dem Moment, in dem die Tourismuseinrichtung nicht mehr Vermittler ist, sondern Auftraggeber, bestehen Gefahren bezüglich Scheinselbständigkeit. Dann ist ja nicht mehr eine Vielzahl von Auftraggebern vorhanden in Form von vielen Gruppen, sondern nur noch ein einziger Auftraggeber, nämlich die Tourismuseinrichtung.
CICERONE: Ist eigentlich die Berufshaftpflichtversicherung, die für alle im BVGD organisierten Gästeführer ja automatisch besteht, für das Auftreten als Unternehmer ein Kriterium?
Christian Frick: Es gibt kein Gesetz, das dem Gästeführer den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verbindlich vorschreibt. Es gibt solche Berufsgruppe, aber dazu zählt nicht der Gästeführer. Er ist aber auch nicht durch eine andere Stelle abgesichert. Insbesondere die kommunale Haftpflichtversicherung gilt regelmäßig nicht für ihn, das wurde mit den Kommunalen Spitzenverbänden der Länder bereits durch den BVGD abgeklärt. Ohne eigene Berufshaftpflichtversicherung ist der Gästeführer also ohne jeglichen Schutz wenn er auf dem Markt auftritt. Die Führung mit Berufshaftpflichtversicherung wird zwar auch nicht sicherer, aber im Schadenfall besteht ein Versicherungsschutz. Zudem ist eine schadenfallbezogene Rechtschutzversicherung inkludiert. Das heißt konkret, wenn ein Kunde zu Unrecht einen entstandenen Schaden gegenüber dem Gästeführer geltend macht, greift die Versicherung ein und hält den Gästeführer dann von ungerechtfertigten Regressansprüchen frei. Somit ist die Berufshaftpflichtversicherung für das Auftreten als selbständiger Unternehmer schon sehr wichtig, zum einen, um im Schadenfall abgesichert zu sein, und zum anderen, um vor ungerechtfertigten Ansprüchen geschützt zu sein.
CICERONE: Zu welchem Zeitpunkt muss ich denn meinen Gast über all dies informieren: Geschäftsadresse, AGB, Berufshaftpflichtversicherung, Kontoverbindung?
Christian Frick: Definitiv vor der Führung. Das schreibt uns die Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung vor. Das ist eine durch die EU entworfene und in Deutschland mittlerweile auch umgesetzte Verordnung. Der Gästeführer muss seinen Kunden vor Vertragsabschluss mit allen wichtigen Daten ausstatten, also mit wem er es zu tun hat und mit welchen Konditionen.
CICERONE: Und wie geschieht dies im Fall einer vermittelten Gästeführung durch eine Tourismusinstitution? Wie erhält der Gast in diesem Fall die Informationen?
Christian Frick: Im Idealfall durch die Tourismuseinrichtung, die im Rahmen der Vermittlung diese Angaben im Auftrag des Gästeführers an den Kunden weiterleitet.
CICERONE: Erst dann kommt der Vertrag eigentlich zustande, auch im Fall einer Vermittlung?
Christian Frick: Genau.
CICERONE: Die Gesetzeslage zwingt die Vermittler, die genannten Spielregeln einzuhalten. Dennoch stoßen Gästeführer an vielen Orten auf Widerstand der Tourismuseinrichtungen, wenn Sie ihr unternehmerisches Auftreten umsetzen möchten. Können nicht auch Vermittler davon profitieren?
Christian Frick: Ich denke, dass gerade der Vermittler profitieren kann, wenn er dem Gast kundtut, dass er mit professionellen und gut strukturierten, selbständigen Gästeführern zusammenarbeitet. Auf diese Art und Weise beweist nicht nur der Gästeführer sein professionelles unternehmerisches Auftreten, sondern auch die Tourismuseinrichtung als Vermittler.
CICERONE: Welche Möglichkeiten bietet der BVGD, die in Vereinen organisierten Gästeführer im Gespräch mit ihren Vermittlern argumentativ zu unterstützen?
Christian Frick: Im Mitgliederbereich der Homepage des BVGD (www.bvgd.org) findet sich inzwischen eine enorme Vielzahl von Informationen, darunter zur Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung oder auch die Vorlage eines Vermittlungsvertrags. Weitere Unterlagen wie der „Kleine Steuerführer“ oder die „Hinweise zur korrekten Rechnungsstellung“ sind über die BVGD-Geschäftsstelle erhältlich. Auch im CICERONE wird regelmäßig über die rechtlichen Fragen berichtet, die sowohl den Gästeführer als auch die Vermittler betreffen.
CICERONE: Ein vieldiskutiertes Thema ist die Mehrwertsteuerpflicht. Wann kann ein Gästeführer denn mehrwertsteuerpflichtig werden? Wann gilt er als Kleinunternehmer und wann als Unternehmer?
Christian Frick: Mehrwertsteuerpflichtig wir der Gästeführer schon in dem Moment, in dem er erstmals tätig wird - das Gesetz spricht hier so schön von der Einnahmeerzielungsabsicht. De facto ist der selbständige Gästeführer also Unternehmer und unterliegt der Mehrwertsteuerpflicht. Nur wenn seine Einnahmen pro Jahr unter 17.500 € liegen, dann gilt er als Kleinunternehmer und muss die Mehrwertsteuer in seinen Rechnungen nicht offen ausweisen und nicht an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug kann er natürlich auch keine Vorsteuer geltend machen. Wie schon in den Hinweisen zur Rechnungsstellung ausgeführt, sollte auf die Kleinunternehmereigenschaft in den Rechnungen auch ausdrücklich hingewiesen werden.
CICERONE: So kann es unter Umständen sein, dass eine Tourismusinstitution sowohl mehrwertsteuerpflichtige Gästeführer vermittelt, als auch solche, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Für den Kunden ergibt sich daraus eine Teuerung um 19 %! Läuft ein mehrwertsteuerpflichtiger Gästeführer dann nicht Gefahr, nicht mehr vermittelt zu werden?
Christian Frick: Das ist eine Gretchenfrage. Man muss sich fragen: wer ist eigentlich mein Kunde? Handelt es sich um einen Kunden, der selbst wieder Unternehmer ist, zum Beispiel ein Reisebusunternehmen, das die Mehrwertsteuer des Gästeführers wieder als Vorsteuer abziehen kann, dann wird ihm die Mehrwertsteuer wohl egal sein. Für den Unternehmer ist die Führung mit Mehrwertsteuer also nicht teurer. Handelt es sich bei dem Kunden um eine Privatperson, und das wird wohl sehr oft der Fall sein, dann ist für ihn die Führung mit einem mehrwertsteuerpflichtigen Gästeführer tatsächlich teurer. Ob der Gästeführer wegen dieser Mehrwertsteuer nicht mehr vermittelt wird, ist allgemein nicht zu beantworten. An der Gesetzeslage ändert dies allerdings leider nichts.
CICERONE: Müssen Unternehmer – also auch die Gästeführer - nicht eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr erstellen? Und wie unterscheidet sich diese den von einer Unternehmensbilanz?
Christian Frick: Eine Gewinn- und Verlustrechnung ist eigentlich ganz einfach zu erstellen. Es handelt sich ja um eine ganz normale Einnahmeüberschussrechnung. Mit einem einfachen Kalkulationsprogramm lässt sich das im Laufe des Geschäftsjahres einfach erstellen. In einer Spalte werden alle Einnahmen aufgelistet, denen in einer anderen Spalte alle Ausgaben gegenübergestellt werden. Unter dem Strich ergibt sich dann hoffentlich ein Gewinn. Bei einer Bilanz muss jeder Geschäftsvorgang auf zwei Konten verbucht werden und ein Bestandsverzeichnis der Anlagegüter erstellt werden. Das ist schon ein enormer Aufwand, der bei freiberuflich und selbständig tätigen Gästeführern aber nicht notwendig ist.
CICERONE: Was sind den die aktuellen rechtlichen und steuerrechtlichen Diskussionen, von denen auch die Gästeführer betroffen sind?
Christian Frick: Das ist zunächst die Frage der Rechnungsstellung ins Ausland. Diesbezüglich wurde vieles geklärt und Antworten finden sich gleich im Anschluss. Die Umsetzung der Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung ist nach wie vor ein heißes Eisen und die Frage nach einer möglichen Scheinselbständigkeit des Gästeführers bleibt aktuell. Letztere kann allerdings ganz einfach vermieden werden, wenn die Regeln einer korrekten Vermittlung angewandt werden.
CICERONE: Herr Frick, besten Dank für die aktuellen Infos und weiterhin viel Erfolg bei Ihren Führungen in Gelnhausen – dem Mittelpunkt Europas!
Christian Frick, Schatzmeister des BVGD,
frick@bvgd.org
Georg Reichlmayr, Redaktion CICERONE,
reichlmayr@bvgd.org
