Finanzen Spezial - Aktuelle Fragen zu Versicherung, Recht und Steuern
Was machen, wenn der Gast mich eines Schadens beschuldigt, für den ich nicht verantwortlich gemacht werden kann?
Die in der Ausgabe 2/2010 des CICERONE sowie im Internetauftritt des BVGD unter www.bvgd.org dargestellte Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung schreibt bekanntlich vor, dass dem Gast vor Beginn der Führung mitgeteilt werden muss, dass eine Haftpflichtversicherung besteht.
Diese vom Gesetzgeber sicherlich wohlgemeinte Versorgung des Gastes als Empfänger einer Dienstleistung mit Informationen über den Gästeführer als Dienstleister kann sich für den Gästeführer jedoch dann in eine negative Richtung entwickeln, wenn er eines Schadens beschuldigt wird, für den er tatsächlich gar nicht verantwortlich gemacht werden kann, da sich der Gast eine Regulierung über die Versicherung des Gästeführer erhofft.
Wie schon im Interview in dieser Ausgabe des CICERONE erwähnt, beinhaltet die Haftpflichtversicherung, in deren Genuss jedes Mitglied des BVGD kommt, eine eingebundene Rechtschutzversicherung, die in solchen Fällen hilft. Ein aktueller Fall hat nun die Wirksamkeit der Haftpflichtversicherung und der eingebundenen Rechtschutzversicherung bestätigt. Ein Gästeführer, der eines Schadens bezichtigt wurde, für den er nach rechtlichen Grundsätzlich nicht belangt werden kann, wandte sich wegen des „Schadens“ an den BVGD und die Versicherung übernahm die Regulierung des vermeintlichen Anspruchs dahingehend, dass der ungerechtfertigte Anspruch zurückgewiesen wurde.
Wie bei jeder Konfrontation mit einem Schadensfalls – sei es ein tatsächlicher oder auch nur ein vermeintlicher – gilt in solchen Fällen: Ruhe bewahren und den Fall an den BVGD melden, damit er einer Klärung zugeführt werden kann. Dafür sind Sie versichert!
Versicherungsschutz bei Führungen mit Fackeln - was uns schon immer brennend interessiert hat.
Nur sprichwörtlich ist es schön, wenn unsere Gäste „für unsere Führungen Feuer und Flamme“ sind. In der Realität versuchen wir, dieses zu vermeiden. Wenn aber dennoch bei einer Führung mit Fackeln mal etwas passiert, dann gilt auch hier: ruhig bleiben und den Schaden melden.
Bei einem aktuell regulierten Schadensfall hat ein Gästeführer mit einer Fackel einen Brandschaden an der Jacke des Gastes erzeugt. Dieser Schaden wurde durch die BVGD-Haftpflichtversicherung binnen einer Woche nach Eingang der Schadensmeldung reguliert; dem Gast wurde der entstandene Schaden durch die Versicherung gezahlt.
Möglichkeit zur freiwillgen Unfallversicherung bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG für Vereinsvorstände
Mitglieder von Vereinsvorständen sind oftmals unterwegs für ihre Vereine und unterliegen dadurch der Gefahr eines Unfalls während der Ausübung ihres Amtes.
Hier kann eine freiwillige Versicherung bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG helfen, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen zu versichern. Der Internetauftritt der VBG auf www.vbg.de enthält hierzu weitere Hinweise sowie ein entsprechendes Antragsformular. Für gerade einmal 2,73 Euro pro Jahr und versichertem Vorstandsmitglied kann so ein effektiver Versicherungsschutz erworben werden.
Hinweise zur Rechnungsstellung.
Das Führen von Gästen ist eine Seite – wenn auch die namensgebende – des Gästeführerberufs. Die andere Seite ist die Büroarbeit und der alltäglich Kampf durch den Rechts-Dschungel.
So wie Sie Ihre Gäste sicher durch Ihre Region führen, so führt der BVGD Sie sicher durch dieses Paragraphendickicht. Zusammen mit dem Protokoll der Jahreshauptversammlung 2011 haben alle Mitgliedsvereine deshalb die BVGD-Broschüre „Der selbstständige Gästeführer: Erfordernisse einer korrekten Rechnungsstellung“ erhalten.
In dieser Broschüre werden auf 22 Seiten anschaulich die wichtigsten Hinweise zur Erstellung korrekter Rechnungen durch selbständige Gästeführer gegeben. Jeder Punkt, den das deutsche Steuerrecht als Bestandteil einer Rechnung vorsieht, wird erläutert und erforderlichenfalls durch Beispiele anschaulich dargestellt. Abgerundet wird die Broschüre durch Musterrechnungen (auch für Kleinunternehmer, Provisionsgutschriften und Reverse-Charge-Geschäfte), so dass jeder selbständig tätige Gästeführer einen effektiven Nutzen aus dieser Broschüre ziehen kann.
Umsatzsteuer beim Führen ausländischer Gästegruppen, Teil 2
In der Ausgabe 2/2010 des CICERONE wurde unter der Überschrift „Wo führe ich jetzt eigentlich? Der Ort der Leistung aus der Sicht des Umsatzsteuerrechts“ das seit dem 1. Januar 2010 bei der Umsatzsteuer geltende Reverse-Charge-Verfahren beim Führen ausländischer Gruppen vorgestellt.
Die in dem Artikel dargestellte Ausnahmeregelung u.a. für kulturelle und wissenschaftliche Reisen, für die das Reverse-Charge-Verfahren nicht anzuwenden war, wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 zum 1. Januar 2011 abgeschafft, so dass auch hier ausnahmslos das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.
Dies bedeutet im Endeffekt Folgendes: Wenn ein ausländischer Unternehmer (z.B. ein Reiseunternehmen) die Gästeführung für sein Unternehmen bucht, dann wird gegenwärtig der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes grundsätzlich in den Staat des ausländischen Unternehmers verlegt. Hier greift die sog. Reverse-Charge-Regelung. Das heißt, dass die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer (= Gästeführer) auf den unternehmerischen Leistungsempfänger (= Bucher der Führung) verlagert wird und die im CICERONE 2/2010 beschriebenen Folgen eintreten.
Gästeführung als Gewerbe?
Der Weg in die Selbständigkeit ist unter anderem verbunden mit der – nicht nur für das Einkommensteuerrecht bedeutsamen – Frage, ob man als Gewerbetreibender oder als Freiberufler tätig wird. Zwischen diesen beiden Einkunftsarten sind oft nur schmale Trennungen, die aber entscheidend sind für die Frage nach Gewerbeanmeldung und IHK-Mitgliedschaft als Gewerbetreibender oder eben Ausübung des Gästeführerberufs als Freiberufler.
Das Finanzgericht Berlin hat bereits mit Urteil vom 29. Juli 1976 – V 38-39/76 – entschieden, dass die Vermittlung von Wissen über die politische und wirtschaftliche Lage einer Stadt oder Region, ihrer Versorgung und Entsorgung, der Bevölkerungsstruktur, Verkehrssituation, Stadtplanung etc. dem Inhalt und dem Umfang nach die Voraussetzungen für den Begriff des Unterrichts erfüllt.
Ein selbständig tätiger Gästeführer, dessen alleinige Aufgabe in der Vermittlung solchen Wissens besteht, übt deshalb eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes aus. Sobald jedoch noch weitere Leistungen erbracht werden, wie z.B. die zusätzliche Vermittlung von Hotels, Restaurants oder Theaterkarten, der Verkauf von Souvenirs, Devotionalien oder Reise-/Heimatliteratur, wird die Tätigkeit insgesamt zum Gewerbebetrieb … und damit muss eine Gewerbeanmeldung abgegeben werden, die IHK kann anklopfen und es besteht bei Überschreiten gewisser Grenzen auch eine Gewerbesteuerpflicht.
Hierzu wird es in Kürze eine Broschüre des BVGD geben.
Steuerliche Einstufung der Gästeführervereine
Der Münchner Rechtsanwalt Klaus Kohlmeier - tätig in den Rechtsgebieten Steuerrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - referierte auf dem 9. Bayerischen Gästeführertag 2011 in Landshut über das Thema Vereinssteuern und stellte sich den Fragen der Schatzmeister und Vereinsvorsitzenden.
„Gemeinnützigkeit besteht nur, wenn ein Verein die Allgemeinheit selbstlos fördert. Da die Gästeführervereine jedoch die Wirtschaftsinteressen ihrer Mitglieder förderten und Gästeführer grundsätzlich nicht selbstlos tätig sind, entfällt dieses Kriterium in den meisten Fällen.“
Rechtsanwalt Klaus Kohlmeier erklärte den Teilnehmern des Bayerischen Gästeführertags 2011 die komplizierte Materie der steuerlichen Einstufung der Gästeführervereine und zeigte die Unterschiede zwischen gemeinnützigen Vereinen, steuerbefreiten Vereinen und unbeschränkt steuerpflichtigen Vereinen auf.
Berufsverbände wie die der Gästeführer seien in der Regel nicht gemeinnützig und könnten daher auch keine Spenden annehmen. Gästeführervereine, so Kohlmeier, zählen zur Gruppe der partiell steuerpflichtigen Berufsverbände. Diese seien von der Körperschaftssteuer befreit, wenn sie die Interessen aller Angehörigen eines Berufsstandes verfolgten. Er empfahl den anwesenden Vereinsvorständen die Prüfung, ob in den jeweiligen Vereinssatzungen der Hinweis auf die Vertretung der allgemeinen Berufsinteressen tatsächlich festgelegt sei.
Die Bundesfinanzverwaltung definiert den Begriff „Berufsverband“ wie folgt: „Vereinigung von natürlichen Personen oder Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsverbandes vertreten.“ Durch die Veranstaltung von Seminaren und Workshops und die Erstellung von Druckmitteln entstünde zwar eine wirtschaftliche Tätigkeit. Die Finanzverwaltung prüfe jedoch, ob dadurch ein Wettbewerbsvorteil für ein Vereinsmitglied entsteht.
Sollte dies nicht der Fall sein, besteht für den Verein Steuerfreiheit. Für die Tätigkeiten des Vereins dürften ausschließlich Mitgliedsbeiträge erhoben und darüber hinaus keine weiteren Einnahmen erzielt werden. Verbandszeitschriften einschließlich der Anzeigenannahme stellten keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, sofern die Werbeeinnahmen nur die Herstellungskosten abdeckten und kein Plus erwirtschafteten. Gleiches gelte für die Werbung auf Flyern.
Jeder Verein müsse – auch ohne Bilanzpflicht – umfassende und zeitnahe Aufzeichnungen zu Einnahmen und Ausgaben führen. Dies könne sowohl in Form eines einfachen Kassenbuchs oder auch in Form professioneller Buchhaltung geschehen. In jedem Fall sollte ein Verein einen Steuerberater konsultieren, um im Falle einer Finanzprüfung die Steuerbefreiung nicht allein dadurch zu gefährden, dass die Buchhaltung nicht ordentlich ist. Eine Buchführungspflicht und Bilanzpflicht für Vereine besteht erst ab 50.000 € und sei somit für die Gästeführervereine eher unwahrscheinlich. Stattdessen werde eine Gewinnermittlung gefordert, die alle drei Jahre rückwirkend vom Finanzamt überprüft wird. In der Regel komme die Aufforderung dazu direkt vom Finanzamt.
Bezüglich der Tätigkeitsvergütung von Vorständen gelten laut Kohlmeier folgende Grundsätze: Der BGH entschied, dass feste Vergütungen eine Grundlage in der Vereinssatzung brauchen. Dies trifft auf die Gästeführervereine eher nicht zu. Aufwendungsersatz gegenüber ehrenamtlich tätigen Vorständen ist davon nicht betroffen und darf selbstverständlich erstattet werden. Gleiches gilt für Verpflegungsaufwendungen und effektive Übernachtungskosten. Erhält ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied Ausfallhonorar, ist dieses von dem jeweiligen Empfänger als Einnahme zu versteuern.
Als Fazit gab Kohlmeier den Vereinsvorständen den Rat, die steuerliche Einstufung in jedem Fall sehr ernst zu nehmen. Denn bei grober Fahrlässigkeit haftet der Vorstand persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Steuern des Vereins. Er empfahl deshalb eine Versicherung gegen die Inanspruchnahme Dritter aus Haftungsfragen, also gegen Vermögensschäden, die aus der Vereinsführung entstanden.
